Krankenhaus

Für Patienten ist ein Krankenhausaufenthalt häufig eine neue und oftmals beängstigende Situation. Damit Sie gut umsorgt werden und sich ganz auf Ihre Genesung konzentrieren können, stehen wir Ihnen zur Seite: Mit freier Klinikwahl, Kostenübernahme auch für kostenintensive Eingriffe und weiterführenden Leistungen wie Fahrkosten oder einer Anschlussheilbehandlung.

Ein Krankenhausaufenthalt steht an

Manchmal lässt es sich nicht vermeiden: Ein Krankenhausaufenthalt steht an, damit Sie aufgrund Ihrer gesundheitlichen Situation professionell betreut werden können. Dabei haben Sie die freie Wahl unter zugelassenen, nächstgelegenen und geeigneten Krankenhäusern. Ist das Behandlungsziel nicht durch eine teil-, oder vorstationäre Behandlung erreichbar, übernehmen wir die Kosten für eine vollstationäre Behandlung. Sie umfassen Aufenthalt, Pflege, Medikamente sowie alle medizinisch notwendigen Leistungen und eine moderne, wissenschaftlich fundierte Behandlung, damit Sie schnell wieder nach Hause zurückkehren können.

Kommt Ihr behandelnder Arzt zu dem Schluss, dass eine Krankenhausbehandlung notwendig ist, füllt er für Sie ein Einweisungsformular aus. Den konkreten Aufnahmetermin mit der Klinik klären Sie am besten telefonisch. Im Akutfall werden Sie selbstverständlich direkt eingewiesen.

Auswahl des Krankenhauses

Grundsätzlich haben Sie bundesweit die freie Wahl unter allen Vertragskrankenhäusern. Ihr Arzt berät Sie bei der Auswahl und schlägt Ihnen ein geeignetes und wohnortnahes Krankenhaus vor. Wenn Sie sich für ein anderes Krankenhaus entscheiden als in der ärztlichen Einweisung genannt, gilt: Eventuelle Mehrkosten, z.B. höhere Fahrkosten, tragen Sie selbst. Lassen Sie sich am besten vorab von uns beraten, wenn Sie in einer anderen Klinik aufgenommen werden möchten.

Kosten für private Krankenhäuser, die über keine Verträge mit den gesetzlichen Krankenkassen verfügen, dürfen wir in der Regel nicht übernehmen. Wünschen Sie die Behandlung in einer Privatklinik, nehmen Sie bitte vorher mit uns Kontakt auf. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können wir uns im Rahmen unserer Satzungsleistungen an den Kosten einer Privatklinik beteiligen. Wir beraten Sie gern.

Der BKK KlinikFinder unterstützt Sie dabei, eine Klinik nach Ihren Wünschen zu finden!

Sie können nach Krankenhäusern in einer bestimmten Region suchen oder Kliniken nach bestimmten Spezialgebieten, Fachabteilungen oder Therapieformen selektieren. Außerdem erhalten Sie Informationen zu einer bestimmten Klinik; wie häufig eine Behandlung oder Operation durchgeführt wurde, ist hier ebenso zu finden wie Angaben zu medizinisch-pflegerischen Leistungsangeboten und nicht-medizinischen Serviceangeboten. Die „Qualitätsberichte der Krankenhäuser“ sind Grundlage dieser Datenbank.

Zum BKK KlinikFinder

Kostenübernahme und Zuzahlungen

Wir übernehmen die Kosten für die ärztliche Behandlung, für Operationen, Krankenpflege, Medikamente, Unterkunft und Verpflegung. Unsere Verträge sichern Ihnen dabei eine moderne, wissenschaftlich fundierte Behandlung auf höchstem Niveau.

Sie tragen nur den gesetzlich vorgeschriebenen Eigenanteil von 10,00 Euro pro Tag (maximal 28 Tage im Kalenderjahr). Der Zuzahlungsbetrag wird Ihnen vom Krankenhaus in Rechnung gestellt. Er entfällt bei Entbindungen sowie bei minderjährigen Patienten bis zum 18. Lebensjahr.

Auch wer seine jährliche Belastungsgrenze erreicht hat, ist von weiteren Zuzahlungen befreit. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite Befreiungsmöglichkeiten von der Zuzahlung.

mediLine - medizinischer Beratungsservice

Unser Gesundheitswegweiser mediLine ist für unsere Kunden an 365 Tagen im Jahr, auch an Wochenenden und Feiertagen - von 7 bis 22 Uhr, erreichbar. Neben dem sogenannten Arztsuchservice stehen Ihnen Ärzte und medizinisch geschulte Berater kostenlos zur Verfügung und beantworten Ihre Fragen rund um Ihre Gesundheit. Sie übernehmen lediglich die Telefongebühren.

Neben den vielfältigen Angeboten von mediLine können Sie sich außerdem darüber informieren lassen, welche Apotheke in Ihrer Nähe Notdienst hat.

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„Rooming in“ bei Kindern

Wenn ein jüngeres Kind im Krankenhaus stationär behandelt werden muss, sollte ein Elternteil ihm Sicherheit geben. Wir unterstützen deshalb die stationäre Mitaufnahme oder "Rooming in“ bei Kindern und übernehmen alle Kosten für den Krankenhausaufenthalt eines Elternteils bis auf den gesetzlich vorgeschriebenen Eigenanteil von zehn Euro pro Tag. Voraussetzung ist, dass der Arzt die Notwendigkeit der Mitaufnahme bescheinigt.

NEU: Krankengeld für Begleitpersonen im Krankenhaus von Menschen mit Behinderungen

Für Menschen mit einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung kann ein Krankenhausaufenthalt eine enorme Belastung darstellen. In vielen Fällen ist es deshalb sinnvoll, wenn dem Menschen mit einer Behinderung eine vertraute Person zur Seite steht, die ihm Sicherheit gibt, das Krankenhauspersonal entlastet und den Patienten ganztägig betreut und unterstützt.

Seit dem 1. November 2022 können nun Begleiter von behinderten Menschen für die Zeit des Krankenhausaufenthaltes Krankengeld erhalten.

Hier erfahren Sie mehr zu dieser neuen Leistung.


Privatärztliche Leistungen oder Mehrkosten

Leider ist eine Kostenübernahme von privatärztlichen Leistungen (z. B. Chefarztbehandlung, 1-Bett Zimmer, Mehrbettzimmer nach Entbindung für den Vater des Neugeborenen) nicht möglich. Hier empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer privaten Zusatzversicherung, z.B. unseres Kooperationspartner der Barmenia.

ExtraPlus Zusatzversicherung

Ein- oder Zweibettzimmer, die privatärztliche Behandlung durch den Chefarzt oder Krankentagegeldabsicherung: Die Mehrkosten für diese Leistungen können Sie mit den Tarif „Mehr in besten Händen“ bei unserem Kooperationspartnern, der Barmenia Krankenversicherung, zu für Sie speziellen Konditionen absichern.

Informationen zu „Mehr in besten Händen“

Weiterführende Leistungen

Wir übernehmen weitere Leistungen, die mit einem Krankenhausaufenthalt in Zusammenhang stehen. Das betrifft z.B. die Fahrkosten zur Klinik und zurück, auch bei nachstationärer Behandlung oder ambulanter Operation im Krankenhaus.

Sind Hilfsmittel erforderlich, kümmern wir uns zeitnah um die Bearbeitung Ihrer Hilfsmittelanträge, damit Ihnen z.B. die erforderliche Schiene schnellstens zur Verfügung gestellt werden kann.

Informationen zu Hilfsmitteln

Wenn eine Anschlussheilbehandlung (AHB) notwendig ist, damit der Patient dem Alltags- und Berufsleben anschließend wieder gewachsen ist, unterstützen wir Sie. Wir übernehmen die Kosten, sofern nicht der Rentenversicherungsträger zuständig ist (z.B. bei nicht berufstätigen Ehegatten, Kindern und Rentnern).

Informationen zu Anschlussheilbehandlungen

Damit Sie schnell wieder nach Hause können, aber noch nicht fit genug sind, um sich dort allein zu versorgen, übernehmen wir bei Bedarf die Kosten der häuslichen Krankenpflege durch qualifizierte Pflegekräfte.

Informationen zur häuslichen Krankenpflege

Krankenhausbehandlung abgeschlossen - Und nun?

Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus ist die Behandlung häufig noch nicht abgeschlossen. Wir unterstützen Sie auf Ihrem Weg zur Genesung und haben für Sie hier wichtige Informationen zusammengestellt.

Die Vorbereitung auf Ihre Entlassung aus dem Krankenhaus ist das sogenannte Entlassmanagement

Benötigen Sie im Rahmen des Entlassmanagements bestimmte Leistungen, werden diese vom Krankenhausarzt verordnet. Es gibt aber auch Leistungen, die von Ihnen bei der Kranken- oder Pflegekasse beantragt und genehmigt werden müssen.

Sie benötigen im Anschluss an Ihre Behandlung im Krankenhaus eine Rehabilitation?

Eine solche Anschlussrehabilitation kann ambulant, mobil oder stationär durchgeführt werden. Sie wird in der Regel von Ihrem verantwortlichen Arzt im Krankenhaus veranlasst und von uns geprüft.

Wir können eine Anschlussrehabilitation nur dann genehmigen, wenn nach den für andere Rehabilitationsträger geltenden Vorschriften solche Leistungen nicht erbracht werden können. Erfüllen Sie die rechtlichen Voraussetzungen der Rentenversicherung, dann ist Ihr Rentenversicherungsträger für die Rehabilitationsmaßnahme zuständig.

Findet Ihre Anschlussrehabilitation stationär statt, dann kann sie bis zu drei Wochen dauern. Entsprechend können die ambulante bzw. die mobile Form bis zu 20 Behandlungstage umfassen. Eine Verlängerung ist möglich, wenn sie aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist.

Sie sind weiterhin arbeitsunfähig?

Im Rahmen des Entlassmanagements können Krankenhausärzte und Ärzte in Rehabilitationseinrichtungen Ihre Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung feststellen und bescheinigen. Diese Möglichkeit hilft Ihnen, Versorgungslücken nach der Entlassung aus dem Krankenhaus oder der Rehabilitation zu vermeiden, beispielsweise wenn Sie weiter arbeitsunfähig sind und aufgrund Ihrer körperlichen Verfassung nicht Ihren weiterbehandelnden Arzt direkt aufsuchen können.

Eine solche Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an eine beendete Behandlung im Krankenhaus bzw. abgeschlossene Rehabilitation erfolgt in der Regel als Erstbescheinigung.

Ihr weiterbehandelnder Arzt ist vom Krankenhaus bzw. der Rehabilitationseinrichtung rechtzeitig über die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Dies kann beispielsweise über den sogenannten Entlassbrief erfolgen.

Sie benötigen die Verordnung von Arzneimitteln?

Wenn Sie eine Verordnung brauchen, muss Ihr weiterbehandelnder Arzt folgende Regeln beachten:

Die Höchstmenge der verordneten Arzneimittel wird entsprechend der gesetzlichen Vorgabe auf eine Packung mit dem kleinsten Kennzeichen N1 begrenzt. Falls eine solche Packung nicht im Handel ist, kann ausnahmsweise auf die kleinste verfügbare Packung, zum Beispiel eine N2-Packung, zurückgegriffen werden. Sonstige für Ihre Versorgung benötigten Produkte wie Verbandmittel oder Harn- und Blutteststreifen können für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnet werden.

Erhalten Sie im Rahmen Ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus Arzneimittelrezepte, müssen diese entsprechend gekennzeichnet sein und innerhalb von drei Werktagen (einschließlich Samstag) in der Apotheke eingelöst werden.

Ihr Krankenhausarzt oder Ihr Arzt aus der Rehabilitationseinrichtung ist verpflichtet, Ihren weiterbehandelnden Arzt über die Medikation im Entlassbrief zu informieren. Wichtig ist hierbei, Änderungen der vor den Aufenthalten im Krankenhaus oder in der Reha-Einrichtung bestehenden Medikation darzustellen und zu erläutern. Dazu gehören auch Hinweise zur Therapiedauer von neu verordneten Arzneimitteln.

Achten Sie bitte darauf, dass auf der Verordnung Name und Telefonnummer des Krankenhausarztes oder des Arztes der Reha-Einrichtung vollständig sind. Dies ist erforderlich für Rückfragen bei Unklarheiten.

Für folgende Verordnungen kann die BKK die Kostenerstattung nicht übernehmen:

  • nicht apothekenpflichtige Arzneimittel
  • apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (sogenannte OTC-Arzneimittel; Ausnahme: Kinder bis zwölf Jahre und Jugendliche bis 18 Jahre mit Entwicklungsstörungen)
  • verschreibungspflichtige Arzneimittel bei geringfügigen Gesundheitsstörungen (sogenannte Bagatell-Arzneimittel)
  • sogenannte Lifestyle-Arzneimittel

Sie können Ihren Haushalt nach dem Krankenhausaufenthalt noch nicht selbstständig führen?

Wenn es Ihnen nicht möglich ist, Ihren Haushalt zu führen, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Haushaltshilfe zu stellen. Das Krankenhaus bzw. die Reha-Einrichtung bestätigen die medizinische Notwendigkeit und helfen Ihnen beim Stellen des Antrags.

Die Haushaltshilfe erledigt den Haushalt und betreut bei Bedarf Ihre Kinder. Diese Unterstützung ist nach einem stationären Aufenthalt für längstens vier Wochen möglich. Wenn in Ihrem Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist, verlängert sich Ihr Anspruch auf maximal 26 Wochen.

Sie benötigen Heilmittel wie Massagen oder Physiotherapie?

Auch in diesem Fall können Sie im Rahmen des Entlassmanagements von Ihrem Krankenhausarzt oder vom behandelnden Arzt in der Reha-Einrichtung eine Verordnung bekommen. Aber: Dies geht nur nach Maßgabe der Heilmittel-Richtlinie und des Heilmittelkatalogs sowie für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung.

Außerdem müssen Sie die Heilmittelbehandlung innerhalb von sieben Kalendertagen nach Ihrer Entlassung aufnehmen und innerhalb von zwölf Kalendertagen abschließen. Können Sie Behandlungseinheiten nicht nehmen, verfallen diese nach zwölf Tagen.

Lagen vor Ihrer Behandlung im Krankenhaus bzw. in der Reha-Einrichtung bereits ärztliche Verordnungen vor, müssen diese nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Ihren weiterbehandelnden Arzt: Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements kann er unberücksichtigt lassen.

Oftmals sind nach der Entlassung noch Hilfsmittel notwendig

Die sogenannte Hilfsmittel-Richtlinie sieht vor, dass Sie so viel verordnet bekommen, dass Sie bis zu sieben Kalendertage nach der Entlassung versorgt sind – die sogenannte Sieben-Tage-Regel. Zugleich ist zwischen zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln und solchen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, zu unterscheiden.

Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel wie beispielsweise Inkontinenzartikel können für den Bedarf von bis zu sieben Tagen am Tag Ihrer Entlassung verordnet werden.

Nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel wie beispielsweise einen Rollstuhl, die Sie für länger als sieben Kalendertage benötigen, können zeitlich unbegrenzt verordnet werden, also über die Sieben-Tage-Regel hinaus.

Aber beachten Sie bitte: Beschränkt sich Ihr Versorgungsbedarf auf eine geringere Zeitspanne als sieben Tage, dürfen Ihnen Hilfsmittel auch nur für den entsprechend kürzeren Zeitraum verordnet werden.

Benötigen Sie Hilfsmittel, die individuell für Sie angefertigt werden, nach Ihrer Entlassung durch einen Arzt nachkontrolliert werden müssen und Ihrer dauerhaften Versorgung dienen, gelten diese als nicht unmittelbar erforderlich nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus oder der Reha-Einrichtung. So würde beispielsweise das Verordnen einer Sehhilfe oder von Hörhilfen nicht vom Krankenhaus oder der Reha-Einrichtung durchgeführt.

Von einer unmittelbaren Erforderlichkeit eines Hilfsmittels für die Versorgung nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus/der Rehabilitation ist in der Regel nicht auszugehen bei Hilfsmitteln, die einer individuellen Anfertigung und einer ärztlichen Nachkontrolle nach der Entlassung bedürfen und zur dauerhaften Versorgung vorgesehen sind.

Sie müssen nach der Krankenhausbehandlung weiterbehandelt werden (z. B. Wundversorgung)?

Bei einer akuten Erkrankung sind im Einzelfall auch Leistungen der Unterstützungspflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) möglich. Krankenhausärzte und Ärzte aus Reha-Einrichtungen können Ihnen diese Leistungen im Rahmen des Entlassmanagements für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung verordnen, wenn sie von der Notwendigkeit der häuslichen Krankenpflege überzeugt sind.Die Verordnung erfolgt auf einer speziellen Verordnung für das Entlassmanagement.

Die Leistung der häuslichen Krankenpflege muss von der BKK genehmigt werden. Der Arzt stellt Ihnen die Verordnung mit den entsprechenden ärztlichen Angaben aus. Sie füllen den Antrag auf der Rückseite aus und unterschreiben.

Häusliche Krankenpflege umfasst, sofern dies im Einzelfall notwendig ist,

  • bei Krankenhausvermeidungspflege die Behandlungs- und Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung,
  • bei Sicherungspflege die notwendige Behandlungspflege und
  • bei Unterstützungspflege die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung.

Sie darf jedoch nicht verordnet werden, wenn eine in Ihrem Haushalt lebende Person die erforderlichen Maßnahmen selbst durchführen kann. Kann diese Person die Maßnahmen nach Einschätzung des Krankenhausarztes oder des Arztes in der Reha-Einrichtung nicht, ist dies auf der Verordnung entsprechend anzugeben.

Sie sind so schwer erkrankt, dass Sie palliativ weiterbehandelt werden müssen?

Die medizinische und pflegerische Betreuung schwerstkranker Menschen in ihrer letzten Lebensphase kann auf der Palliativstation eines Krankenhauses, in einer stationären Pflegeeinrichtung, im Hospiz oder zu Hause erfolgen. Hier leisten ambulante Hospizdienste Sterbebegleitung sowie eine palliativpflegerische Beratung neben der Versorgung durch Ärzte und Pflegedienste.


Noch Fragen?

Wir beraten Sie gerne ausführlich und individuell.

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Veröffentlicht am: 05.05.2021 - Zuletzt geändert am: 12.02.2024